I. Allgemeine Bestimmungen
(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch im Falle einer fernschriftlichen oder telefonischen oder sonstigen, insbesondere auch elektronischen Form des Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.
(2) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein oder die Warenrechnung.
(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(4) Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten, auch soweit sie in öffentlichen Äußerungen, insbesondere der Werbung, enthalten sind, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache dar, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Eine Bezugnahme auf technische Regelungswerke wie DIN-Normen und ähnliches begründet keine Beschaffenheitszusicherung durch uns. Dies gilt auch für Zeichnungen, Abbildungen, technische Angaben, insbesondere von Farbtönen in Katalogen, Listen, Angeboten, Auftragsbestätigungen u. ä., die so genau wie möglich angegeben sind, jedoch für uns unverbindlich sind, da Abweichungen nicht auszuschließen sind.
(5) Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel vorzunehmen, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind. Der vereinbarte Preis ist von uns nach billigem Ermessen (§ 315 ff. BGB) anzupassen.
(6) An den zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster und dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
(7) Die Rechte des Vertragspartners aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.
(8) Alle durch den Vertragspartner an uns übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein oder Bestellung mit genauen Angaben über Stückzahl, Gesamtgewicht, etc. anzuliefern, wobei derartige Mengenangaben für uns unverbindlich sind, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe und zuzüglich der Transportkosten und Kosten einer üblichen Verpackung. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung ungehinderten Bahn-, Straßen- und Schiffverkehrs auf den in Betracht kommenden Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers. Sonderverpackungen werden gesondert berechnet.
(2) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten oder unserer Bezugspreise eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich. Ändern sich unsere Preise unter Berücksichtigung dieser Umstände um mehr als 5 % des in der Auftragsbestätigung genannten Preises, steht Bestellern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, das Recht zu, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Das gleiche Recht steht Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches für solche Rechtsgeschäfte zu, die nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören.
(3) Besondere Verpackungswünsche des Bestellers sind uns spätestens vier Wochen vor dem Ablieferungs- bzw. Verladetermins schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist liegt die Art der Verpackung in unserem Ermessen.
(4) Die in der Rechnung ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Paletten, Behälter oder dergleichen sind in gereinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurückzugeben.
(5) Auf besonderen schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
(6) Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige Regelung bestimmt worden ist, sind die Zahlungen mit Rechnungserhalt fällig und zahlbar rein netto Kasse. Soweit eine Skontovereinbarung besteht gilt: Teilzahlungen sind nicht skontier fähig. Gesondert berechnete Fracht- und Verpackungskosten sind nicht skontier fähig. Wechsel und Schecks gelten nicht als Zahlungsmittel und schließen einen Skontoabzug aus.
(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren.
(8) Der Besteller kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Im Übrigen ist die Zurückbehaltung durch unseren Vertragspartner nur zulässig, wenn Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird. Wird dies nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen, entfällt das Zurückbehaltungsrecht.
(9) Kommt der Besteller mit einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf anderslautende Vereinbarungen sofort fällig. Der Besteller darf die in unserem Allein- und Miteigentum stehenden Sachen dann nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben. Des Weiteren darf der Besteller dann auch die an uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen nicht mehr einziehen, sondern hat dem Drittschuldner die Abtretung der Forderung an uns unverzüglich anzuzeigen.
(10) Wenn wir im Falle des Verzuges des Bestellers mit der Bezahlung einer Forderung berechtigt sind, von dem Vertrag zurückzutreten, sind wir auch berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten weiteren Verträgen zurückzutreten. Darüber hinaus sind wir im Fall des Verzuges des Bestellers mit der Bezahlung einer Forderung berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen die Erfüllung sämtlicher weiterer Verträge zurück zu halten. Der Besteller kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch uns bleibt uns vorbehalten.
(11) Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegenüber Forderungen des Bestellers die Aufrechnung erklären können, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind.
III. Kreditgrundlage
(1) Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum stehende Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen. Transport- und Unterstellungskosten trägt der Besteller.
(3) Die vorstehenden Rechte nach Abs. 1 und 2 stehen uns auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Besteller zu.
IV. Lieferzeiten und Lieferfristen
(1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vom Besteller zu liefernder Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten, bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere sämtlicher Mitwirkungspflichten, wie die Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben, voraus.
(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug, um den Zeitraum, währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller die Lieferung versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen.
(5) Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert bzw. die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden konnte. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen im eigenen Betrieb sowie bei Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme- Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des Weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind, bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die vorliegenden Lieferzeitverlängerungen gelten auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem wir uns in Verzug befinden.
(6) Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen, als den in Abschnitt IV Abs. (5) genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist sowie bei Vorliegen auch sämtlicher weiterer gesetzlicher Voraussetzungen nur von dem Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz kann nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindesten 2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (vorbehaltlich des Nachweises wesentlich geringerer Kosten), berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.
(8) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
(9) Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.
(10) Eine besondere Abnahme der Ware muss vereinbart werden. Diese Abnahme findet zu dem vereinbarten Abnahmetermin in unserem Werk statt. Erfolgt diese Abnahme nicht innerhalb von drei Tagen ab dem Abnahmetermin, gilt die Abnahme als erfolgt bzw. die Ware beim Verlassen des Werkes als mangelfrei.
V. Sicherungsrechte
(1) Werden dem Besteller von uns Teile ausgeliefert, bleibt unser Eigentum/Miteigentum bestehen und zwar bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen gegen den Besteller, auch wenn diese noch nicht fällig sein sollten. Etwaige weitere Be- und Verarbeitungen nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller unser Sicherungseigentum mit in seinem Eigentum stehenden anderen Artikeln, steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen anteilig zu.
(2) Der Besteller darf Gegenstände, welche sich in unserem Sicherheitseigentum befinden, weder verpfänden, noch sicherungsübereignen. Der Besteller darf die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt veräußern. Etwaige Be- und Verarbeitungen nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller unser Sicherungseigentum mit in seinem Eigentum stehenden, anderen Artikeln, so steht uns das Eigentum an den neuen Sachen anteilig zu. Verarbeitet oder vermischt der Besteller unser Sicherheitseigentum mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der sicherungsübereigneten Ware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung oder Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile, überträgt der Besteller schon jetzt auf uns. Erwirbt der Besteller nach Be- oder Verarbeitung etwaige Miteigentumsanteile Dritter an der neuen Sache, insbesondere infolge Bezahlung der Forderung des Dritten, so geht das (Mit-)Eigentum auf uns über. Darüber hinaus tritt der Besteller seine Ansprüche auf Erwerb des Miteigentums bereits jetzt an uns ab. Der Besteller wird die Sachen mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich verwahren. Er haftet für eigenes, vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.
(3) Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sachen hat der Besteller seine Abnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen.
(4) Die ihm aus der bearbeiteten oder unbearbeiteten Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, unser Sicherheitseigentum betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der sicherheitsübereigneten Ware oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, gleichgültig, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmer oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen, tritt der Besteller schon jetzt an uns in anteiliger Höhe ab.
(5) Erlangen wir durch Be- oder Verarbeitung unseres Sicherungseigentums mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den unseren Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt; anderenfalls den Rechnungswert unserer verarbeiteten sicherungsübereigneten Ware. Die darüberhinausgehende Forderung aus der Veräußerung der Gesamtsache wird unter der aufschiebenden Bedingung der Befriedigung der gesicherten Forderung des / der mitberechtigten Lieferanten an uns abgetreten. Bereits jetzt tritt der Besteller etwaige Ansprüche gegen andere mitberechtigte Lieferanten auf Rückübertragung der Forderung aus der Weiterveräußerung an uns ab.
(6) Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der Besteller an uns ebenfalls im Voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der sicherungsübereigneten Ware entspricht, ab.
(7) Werden die genannten Forderungen von dem Besteller in einem Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetragen gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schluss Saldo.
(8) Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, werden sämtliche Abtretungen als stille Abtretung behandelt und der Besteller wird zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.
(9) Für den Fall, dass die von dem Besteller im Rahmen der Weiterveräußerung der sicherungsübereigneten Ware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Besteller bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.
(10) Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung sind, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(11) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen den Bestand der Sicherheiten nachzuweisen und alle für deren Bewertung erforderlichen Angaben zu machen.
(12) Zugriffe Dritter auf das Sicherungseigentum oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen, hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
(13) Die Kosten jedes Rücktransports des Sicherungseigentums im Falle einer Vertragsverletzung durch den Besteller trägt der Besteller.
(14) Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Bestellers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Sicherungseigentum solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.
(15) Kommt der Besteller mit seinen durch die vorgenannten Sicherungsrechte gesicherten Verbindlichkeiten ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen, ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder eine Frist zur Erfüllung der Zahlungsfrist gesetzt zu haben. Der Bestand des Vertrages und die Verpflichtung des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.
VI. Gefahrübergang - Gewährleistung - Schadensersatzansprüche
(1) Jede Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und ähnlichen Transportklauseln. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorganges auf den Besteller über. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(2) Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel unserer Leistungen leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
(a) Der Besteller ist verpflichtet, unsere Lieferungen unverzüglich und sorgfältig zu prüfen und etwaige Beanstandungen mitzuteilen. Offensichtliche oder erkannte sowie bei sorgfältiger Untersuchung festzustellende Mängel und Abweichungen müssen uns vom Besteller unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzungen der Untersuchungs- und Rügepflichten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen und unsere Leistung gilt als mangelfrei und abgenommen. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen und/oder Obliegenheiten des Bestellers bleiben unberührt. Dasselbe gilt für weitergehende gesetzliche Folgen einer Verletzung solcher Verpflichtungen/Obliegenheiten.
(b) Gibt der Besteller uns keine Möglichkeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und/oder stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
(c) Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder kommen wir der Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären; diese Rechte stehen dem Besteller bei teilbaren Lieferungen nur für den mangelhaften Teil der Lieferung zu, es sei denn er kann den mangelfreien Teil der Lieferung nicht verwerten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch ein Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(d) Für Mangelfolgeschäden, insbesondere Schäden an Rechtsgütern des Bestellers, ausgenommen solche Schäden, die infolge des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit, welche den Besteller gegen das Schadensrisiko absichern soll, eintreten, haften wir gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Leicht fahrlässiges Verhalten unsererseits begründet nur dann eine Haftung für Schäden, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind. Bei leicht fahrlässigem Verhalten wird eine Haftung für Schäden nur insoweit übernommen, als diese bei Vertragsschluss oder bei Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
(e) Jegliche Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht. Das gleiche gilt, wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden oder wenn eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vorliegen. Soweit der Liefergegenstand durch unsachgemäße Behandlung beschädigt wird, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder des Liefergegenstandes durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen.
(f) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
(g) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers.
(h) Ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Besteller nicht zur Stornierung des gesamten Vertrages.
VII. Schlussbestimmungen
(1) Persönliche Daten des Auftraggebers werden gemäß BDSG zur Ermöglichung der Aufgabenerledigung und des Schrift- und Geschäftsverkehrs gespeichert.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen, die von uns, als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.
(3) Die Beziehung zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge.
(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.